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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 29 U 116/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
BGB § 1006 | |
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Beklagte ist verpflichtet, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben bzw. den Gerichtsvollzieher entsprechend anzuweisen.
I.
Der Kläger ist nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs. Die Beklagte hat nicht beweisen können, daß es ihr vom Kläger übereignet worden ist. Unbewiesen ist schon die zugrunde liegende Erwerbsvereinbarung. Zwar haben die Zeugen C und P bestätigt, daß eine Verrechnung des mit 45.000,00 DM netto angesetzten Wertes des Fahrzeugs mit Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus dem Wintergartengeschäft verabredet oder jedenfalls beabsichtigt war. Es ist aber ungeklärt geblieben, ob der Beklagten aus diesem Geschäft überhaupt noch eine Forderung in entsprechender Höhe zustand. Dem steht nämlich die von der Beklagten selbst geschriebene und von dem Zeugen P unterschriebene Aufstellung entgegen, die mit einem "offenstehenden Betrag" von 35.727,00 DM endet. Eben diesen Betrag hat die Beklagte dann mit Schreiben vom 6.2.1999 vom Kläger eingefordert. Angesichts des Erscheinungsbildes der Aufstellung ist nicht glaubhaft, daß sie stattdessen einen mit dem Kläger abgesprochenen "Zahlungsplan" darstellte, und es überzeugt ebenso wenig, daß die Geltendmachung des Endbetrages im Schreiben vom 6.2.1999 auf einem Schreibfehler beruhen soll. Schließlich enthält das Schreiben der Beklagten vom 6.2.1999 unmißverständlich eine Zahlungsaufforderung, die lediglich hilfsweise ("andernfalls") mit der Verrechnung verbunden ist. Das läßt sich mit einer endgültigen Verrechnungsabrede schon im Dezember 1998, wie sie von der Beklagten noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich behauptet worden ist, nicht vereinbaren.
Der Vortrag der Beklagten ist in einem anderen Punkt auch nicht ohne weiteres mit der Aussage des Zeugen P vereinbar, der die Geschäfte mit dem Kläger persönlich geführt hat. Die Beklagte hat vortragen lassen, der Vorschlag, das Fahrzeug als Sachleistung zur Erfüllung der Zahlungsforderung aus dem Wintergartengeschäft einzusetzen, sei vom Kläger gekommen, der darauf geradezu gedrungen habe. Demgegenüber hat der Zeuge P ausgesagt, bei Gesprächen über den Ankauf des Fahrzeugs schon im Jahre 1998 sei es seine Vorstellung gewesen, den Kaufpreis mit den offenen Forderungen der Beklagten zu verrechnen, während der Kläger die Finanzierung durch eine Leasinggesellschaft vorgeschlagen habe.
Daß von der Übernahme des Fahrzeugs durch eine Leasinggesellschaft, von der die Beklagte das Fahrzeugs dann leasen sollte, die Rede war, ist unstreitig. Die Beklagte weist zwar zur Recht darauf hin, daß das aus der von ihr vertretenen Sicht überhaupt keinen Sinn machte. Es paßt aber zum Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte und ihr Mann nach einem Weg suchten, das für ihre Zwecke gut geeignete Fahrzeug zur Verfügung zu haben, ohne den vollen Kaufpreis bezahlen zu müssen. Zum Vortrag des Klägers paßt dann aber auch, daß der Kfz-Brief der Beklagten nur zu dem Zweck überlassen worden ist, das Fahrzeug auf sie zuzulassen, weil die Leasinggesellschaft das so wünschte. Diese mit der Briefübergabe verknüpfte Zweckbestimmung haben nicht nur die Zeugin T, sondern auch der von der Beklagten benannte Zeuge C bestätigt. Wenn der Brief der Beklagten am 29.1.1999 in Vollzug der Verrechnungsabrede, also zum Zweck der Übereignung des Fahrzeugs, übergeben worden wäre, hätte sie keinen Anlaß gehabt, vom Kläger mit Schreiben vom 6.2.1999 noch die Zahlung der verrechneten Forderung zu verlangen und nur hilfsweise die Verrechnung anzukündigen. Mit dem Schreiben vom 6.2.1999 läßt sich auch nicht die in das Wissen des Zeugen Q gestellte Behauptung vereinbaren, der Kläger habe im Januar 1999 vor der Übergabe des Kfz-Briefes nach einem Hinweis des Zeugen P auf die offene Forderung der Beklagten erklärt, die Forderung sei durch Zahlung und durch die Überlassung des Fahrzeugs beglichen. Dem Beweisantritt brauchte unter diesen Umständen nicht nachgegangen zu werden.
II.
Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, daß die Beklagte sich nicht auf eine Eigentumsvermutung nach Maßgabe des § 1006 BGB berufen kann. Auch nach der Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, daß sie bzw. der für sie handelnde Zeuge C das Fahrzeug zunächst leihweise erhalten haben. Die Vermutung des § 1006 Abs.1 S.1 BGB setzt aber voraus, daß der Besitzer die Sache in Eigenbesitz genommen hat. Die für den unmittelbaren Besitzer sprechende Vermutung des Eigenbesitzes (vgl. z.B. BGH NJW 1994,939,940) kann die Beklagte aber nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie bei Besitzerwerb unstreitig Entleiherin, also Fremdbesitzerin war. Für den Eigentumserwerb in der Folgezeit trägt sie die volle Beweislast ohne jede Beweiserleichterung. Einen solchen Erwerb hat die Beklagte aber nicht beweisen können.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs.2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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